Familienrecht – Rechte des Vaters sind durch den Gesetzgeber in den letzten Jahren deutlich gestärkt worden
Wird ein Kind während einer Ehe geboren, ist die rechtliche Lage meist unproblematisch. Die Eltern teilen sich das Sorgerecht, Unterhalt und Umgänge müssen nicht geregelt werden.
Rechtlicher und biologischer Vater
Problematisch ist es allerdings, wenn die Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt mit einem anderen Mann als dem Kindesvater verheiratet ist. In diesem Falle ist der biologische Vater nicht der rechtliche Vater, sondern der Ehemann der Kindesmutter. Die Vaterschaft kann dann angefochten werden. Dabei sind folgende Personen gem. § 1600 BGB anfechtungsberechtigt: rechtlicher Vater, leiblicher Vater, Vater, der die Vaterschaft anerkannt hat, die Mutter und das Kind.
Eine Anfechtung ist jedoch nicht erfolgreich, wenn das Kind mit dem rechtlichen Vater in gefestigten familiären Verhältnissen lebt. In diesem Falle überwiegt das Kindeswohl und die Rechte des leiblichen Vaters treten zurück. Zu beachten ist auch, dass die Anfechtung der Vaterschaft binnen einer Frist von zwei Jahren erklärt werden muss. Diese beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes oder mit der Erlangung der Kenntnis von Tatsachen, die gegen die Vaterschaft sprechen. Wurde die Vaterschaft nicht angefochten, kann das Kind mit Erlangung der Volljährigkeit die Vaterschaft anfechten.
Unverheiratete Eltern
Sind die Eltern nicht verheiratet, so liegt das alleinige Sorgerecht grundsätzlich bei der Kindesmutter. Der Kindesvater kann jedoch vor der Geburt die Vaterschaft anerkennen und zusätzlich mit Zustimmung der Mutter eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgeben. Dann teilen sich die Eltern das Sorgerecht. Dabei ist zu beachten, dass die Anerkennung der Vaterschaft eine separate Erklärung ist und grundsätzlich nichts mit der Erklärung über die gemeinsamen elterliche Sorge zu tun hat.
Haben sich die Eltern getrennt, ohne dass zuvor eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben wurde, kann der Vater das Sorgerecht gerichtlich geltend machen, wenn die Mutter der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht zustimmt. Sofern keine Gründe entgegenstehen, die das Kindeswohl gefährden, beschließt das Familiengericht, dass die elterliche Sorge von beiden Elternteilen ausgeübt wird. Dies kann entweder im gerichtlichen Verfahren mit Zustimmung der Mutter als Vergleich erfolgen oder nach Anhörung des Kindes – sofern dieses alt genug ist – durch Entscheidung des Gerichts. Der Vater kann jedoch auch das alleinige Sorgerecht beantragen.
Dabei wurden die Rechte des Vaters in der Vergangenheit durch den Gesetzgeber gestärkt. Der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge stehen nur gewichtige Gründe entgegen. Beispielsweise dann, wenn der Kindesvater das Kind noch nie bzw. über einen längeren Zeitraum nicht gesehen hat oder wenn er gewalttätig ist etc.
Umgangsrecht
Das Umgangsrecht steht dem Kindesvater unabhängig von der elterlichen Sorge zu. Die Bindung zwischen Vater und Kind soll durch eine Trennung nicht Schaden nehmen. Kann bei der Regelung des Umgangs keine Einigung zwischen den Eltern gefunden werden, kann auch mit Hilfe des Jugendamtes versucht werden eine Einigung zu erzielen. Sollte dies scheitern, empfiehlt sich der Gang zu Gericht, um dort eine Regelung des Umgangs herbeizuführen.
Haben sich Kindesvater und Kind lange nicht gesehen, so wird der Umgang langsam angebahnt. Aber auch ein begleiteter Umgang ist möglich, etwa in den Fällen, wo der Kindesvater in der Vergangenheit gewalttätig geworden ist. Ein generelles Ausschluss des Umgangsrecht ist nur an den allerwenigsten Fällen möglich, nämlich dann wenn eine Kindeswohlgefährdung vorliegt.
Unterhalt
Nach einer Trennung ist Kindesvater außerdem zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet, wenn das Kind bei der Mutter lebt und diese den Naturalunterhalt leistet. Die Höhe des jeweiligen Unterhaltes richtet sich nach dem Einkommen des Vaters und dem Alter und der Anzahl der Kinder. Hier gibt die sog. Düsseldorfer Tabelle, die jährlich neu erscheint, Richtlinien zur Höhe des Unterhalts. Unterhalt zahlen muss der Kindesvater jedoch nur, wenn er leistungsfähig ist. Andernfalls kann auch Unterhaltsvorschuss bei der Unterhaltsvorschusskasse beantragt werden.
Anwalts- und Gerichtskosten
Die Regelung von familienrechtlichen Angelegenheiten soll nicht an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen scheitern. In vielen Fällen kann für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.
Fazit
Ein Kind braucht Mutter und Vater. Die Rechte des Vaters sind seit 2013 deutlich gestärkt worden. Bei Konflikten empfiehlt sich eine frühzeitige anwaltliche Beratung, umso zum Wohle des Kindes eine Lösung herbeizuführen
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