Familienrecht – Beide sorgeberechtigten Elternteile müssen der Veröffentlichung von Bildern ihrer Kinder in sozialen Netzwerken zustimmen 

Die Zeiten, in denen Kinderbilder nur für das familiäre Fotoalbum bestimmt waren, gehören längst der Vergangenheit an. Regelmäßig stellen Eltern Bilder ihrer Kinder in sozialen Netzwerken online. Dabei machen sich die wenigsten Eltern Gedanken darüber, welche weitreichenden Konsequenzen die Veröffentlichung von Kinderbildern haben kann. Bekanntlich vergisst das Internet nie. Insofern ist ein einmalig hochgeladenes Bild für einen unbestimmbaren Personenkreis auf unbestimmte Dauer sichtbar. Dass Kinder später möglicherweise keine (peinlichen) Bilder von sich online sehen wollen, ist die eine Seite. Auf der anderen Seite ist auch zu berücksichtigen, dass mit einem einmal veröffentlichten Kinderfoto die Kontrolle über dieses abgegeben wird und das Foto so beispielsweise in die Hände von Pädophilen gelangen kann. 

Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf 

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 20.07.2021 – 1 UF 74/21) mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Einwilligung eines Elternteils für die Veröffentlichung von Bildern auf Sozialnetzwerken ausreichend ist. 

Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die getrennt lebenden Eltern teilen sich das Sorgerecht für ihre beiden Kinder. Die neue Lebensgefährtin des Kindesvaters veröffentlichte Bilder von den Kindern in sozialen Netzwerken. Die Mutter war damit nicht einverstanden und forderte zur Löschung der Bilder auf. Da die Lebensgefährtin die Bilder nicht löschen wollte, musste das Gericht entscheiden. 

Veröffentlichung von Bildern für das Kind von erheblicher Bedeutung  

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass die Veröffentlichung von Bildern auf sozialen Netzwerken stets der Zustimmung beider Elternteile bedarf. Die Zustimmung lediglich eines Elternteils ist deswegen nicht ausreichend. Gemäß § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB ist nämlich bei getrennt lebenden sorgeberechtigten Eltern das gegenseitige Einvernehmen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, erforderlich.  

Die Veröffentlichung von Kinderbildern in sozialen Netzwerken ist nach Ansicht des Gerichts von erheblicher Bedeutung i.S.d. § 1628 BGB für das Kind. Das öffentliche Teilen der Bilder habe schwer abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder. Das ergebe sich aus der Tragweite der Verbreitung von Fotos in digitalen sozialen Medien unter Berücksichtigung der hiervon betroffenen Privatsphäre der Kinder und des gebotenen Schutzes ihrer Persönlichkeit. Der Personenkreis, dem die Fotos auf diese Weise zugänglich gemacht werden, sei nämlich unbegrenzt, die Weiterverbreitung sei kaum kontrollierbar. Eine verlässliche Löschung der Bilder sei nicht möglich. Die Kinder würden mit diesen Abbildungen aus ihrer Kindheitszeit potenziell für immer seitens eines unbeschränkten Personenkreises konfrontiert sein. Das tangiere spürbar die Integrität ihrer Persönlichkeit und ihrer Privatsphäre. 

Einwilligung des Kindes unbeachtlich 

Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob die Kinder in die Bildveröffentlichung einwilligen. Eine solche Einwilligung würde nämlich nichts daran ändern, dass die erforderliche Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile in die Bildverbreitung fehlt. 

Fazit:  

Der Upload von Kinderfotos in soziale Netzwerke sollte stets gut bedacht sein. Unabhängig davon, ob die Eltern getrennt leben oder nicht, ist stets die Einwilligung beider Elternteile erforderlich. 

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