Strafrecht – Viele Inhaftierte haben Kinder. Doch wie gestaltet sich der Kontakt während der Haft? Kann ohne Weiteres der Umgang des inhaftierten Elternteils zum Kind versagt werden?
Der fehlende oder unregelmäßige Kontakt zu den eigenen Kindern stellt für viele Inhaftierte eine Belastung dar. Dabei ist der Umgang für die Bindung zwischen dem inhaftieren Elternteil und dem Kind enorm wichtig. Nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Resozialisierung sollten Umgänge mit inhaftierten Elternteilen stattfinden. Auch für die Kinder ist es eine große Belastung, wenn ein Elternteil plötzlich in Haft muss.
Beim Umgangsrecht ist stets das Kindeswohl maßgeblich. Kinder haben einen Anspruch auf Umgang mit beiden Elternteilen. Befindet sich ein Elternteil in Haft, gestaltet sich der Umgang nicht immer einfach. Keinesfalls kann dieser jedoch pauschal ausgeschlossen werden.
Während es bei inhaftierten Müttern in einigen Haftanstalten die Möglichkeit gibt, dass kleine Kinder dort miteinziehen können, besteht diese Option für Kindesväter jedoch regelmäßig nicht.
Wie kann ein inhaftierter Kindesvater dennoch Umgang mit seinen Kindern gewährt bekommen, wenn sich die Kindesmutter oder das Jugendamt dagegen sträubt?
Zunächst sollte stets versucht werden eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Ist dies nicht möglich, kann mit Unterstützung eines Rechtsanwalts der Umgang gerichtlich geltend gemacht werden.
Zwar sind während des Haftaufenthalts einige Grundrechte eingeschränkt, jedoch ist das Grundrecht auf rechtliches Gehör davon nicht betroffen. Dem Inhaftierten muss es also stets ermöglicht werden zur Wahrung seiner Rechte gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Während des Gerichtsverfahrens wird ein sog. Verfahrensbeistand dem Kind bestellt. Dieser vertritt die Interessen des Kindes und ermittelt diese. Dabei verschafft sich der Verfahrensbeistand auch stets ein Bild von Kindesmutter und Kindesvater. Ist das Kind alt genug, wird es vom Gericht angehört und umfangreich befragt. Bei Babys oder Kleinkindern findet eine derartige Anhörung nicht statt. Der vom Gericht bestellte Verfahrensbeistand gibt im Verfahren eine Empfehlung ab, ob oder wie Umgänge stattfinden sollen.
Grundsätzlich sind beide Elternteile zum Umgang berechtigt und auch verpflichtet. Es müssten dementsprechend triftige Gründe vorliegen, die dem Kindeswohl schaden könnten, damit ein Umgang dem einem Elternteil versagt werden könnte. Dass ein Elternteil in Haft sitzt, ist pauschal nicht ein derartig triftiger Grund, um Umgang zu versagen.
So gab in der Vergangenheit auch diverse höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach inhaftierten Eltern der Umgang mit den Kindern gewährt worden ist.
Je nachdem, in welcher JVA sich der inhaftierte Elternteil aufhält, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten Umgänge mit den Kindern zu ermöglichen. Beispielsweise ermöglichen einige JVAs auch Väter-Kind-Gruppen. In der Regel gibt es einen kindgerechten Besuchsraum, welcher mit Spielzeug ausgestattet ist und wo Besuche stattfinden können.
Ein Umgangsrecht könnte dementsprechend in der Art ausgestaltet werden, dass die Kinder den inhaftierten Elternteil alle 14 Tage für einige Stunden in der JVA besuchen.
Bei der Regelung des Umgangsrechts ist es auch immer wichtig die Umgangstermine so konkret wie möglich zu vereinbaren. Dies gibt Planungssicherheit und vermeidet Konflikte.
Fazit: Inhaftierten Eltern sollte Umgang mit den eigenen Kindern stets gewährt werden, sofern keine triftigen Gründe dem Kindeswohl entgegenstehen.
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