Kosten & Rechtsprodukte.
Allgemeine Informationen zu den Kosten
Die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dabei wird es für den Ratsuchenden schnell unübersichtlich, welche Kosten auf ihn zukommen. Mir ist Kostentransparenz besonders wichtig. Deswegen kläre ich Sie vorab über die anfallenden Kosten auf. Eine Ersteinschätzung über die Gebühren ist kostenlos.
Daneben biete ich Ihnen Rechtsprodukte zum Festpreis an. Durch Vergütungsvereinbarungen können wir auch individuell die passende Lösung für Sie finden.
In einigen Fällen besteht auch die Möglichkeit, dass die Staatskasse die Kosten meiner Beauftragung übernimmt. Gerne prüfe ich für Sie, ob Prozesskostenhilfe oder eine Pflichtverteidigerbeiordnung beantragt werden kann.
Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, kläre ich kostenfrei für Sie, ob diese eintritt.
Haben Sie noch Fragen? Gerne bespreche ich mit Ihnen individuell die Vergütung.
Zahlungsmöglichkeiten
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![]() | Hinweis zum Thema Rechtsschutzversicherung: Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, kann direkt mit dieser abgerechnet werden. Teilen Sie mir dazu bitte bei Ihrer Terminbuchung den Namen Ihrer Rechtsschutzversicherung mit. Ich werde daraufhin dort eine Deckungsanfrage stellen. |
Beispiele „klassische“ Vergütung nach dem RVG
Im Folgenden möchte ich Ihnen exemplarisch die Rechtsanwaltsvergütungsgebühren nach dem RVG darstellen
Vertretung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren:
Grundgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 14 RVG, Nr. 4100 VV RVG | 220,00 € |
Vorverfahrensgebühr gem. §§ 2 Abs. 2 RVG, 14, Nr. 4104 VV RVG | 181,50 € |
Auslagen gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 € |
MwSt. 19% | 80,10 € |
Gesamtkosten | 501,60 € |
Sollten im Ermittlungsverfahren bereits Termine wahrgenommen werden, so entsteht die Terminsgebühr für einen Termin außerhalb der Hauptverhandlung gemäß §§ 2 Abs. 2, 14 RVG, Nr. 4102 Ziff. 2 VV RVG in Höhe von 187,00 €.
Wird das Ermittlungsverfahren durch Bemühungen des Rechtsanwaltes endgültig eingestellt und es kommt nicht zur Anklage, entsteht eine sog. Erledigungsgebühr gemäß §§ 2 Abs. 2, 14 RVG, Nr. 4141 VV RVG in Höhe von 181,50 €.
Beachten Sie bitte auch, dass in bestimmten Fällen eine Pflichtverteidigerbeiordnung in Betracht kommt. In diesem Fall trägt die Staatskasse zunächst die Kosten meiner Beauftragung.
Kosten bei Einspruch gegen einen Strafbefehl:
Grundgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 14 RVG, Nr. 4100 VV RVG | 220,00 € |
Verfahrensgebühr gem. §§ 2 Abs. 2 RVG, 14, Nr. 4106 VV RVG | 181,50 € |
Terminsgebühr gem. §§ 2 Abs. 2 RVG, 14, Nr. 4108 VV RVG | 302,50 € |
Auslagen gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 € |
MwSt. 19% | 137,56 € |
Gesamtkosten | 861,56 € |
Bei den hier dargestellten Gebühren handelt es sich um Mittelgebühren der Beitragsrahmengebühren. Diese können je nach Aufwand variieren.
Bitte beachten Sie, dass im Falle eines Freispruchs auch die Anwaltskosten von der Staatskasse getragen werden.